Die Forderung landet beim Gastgeber, nicht beim Verursacher
Ein Gast, der zu Schaden kommt, sucht keinen Schuldigen im Organigramm – er wendet sich an den, der eingeladen hat. Ob die Absperrung von der beauftragten Firma aufgebaut wurde oder vom eigenen Helfer, spielt für die Forderung zunächst keine Rolle: Als ausrichtende Person haften Sie auch dann, wenn der Fehler bei einem Ihrer Dienstleister lag. Diese Bündelung der Verantwortung ist der Kern der Veranstalterrolle – und der Grund, weshalb es dafür eine eigene Haftpflicht gibt, die solche Forderungen von der Prüfung bis zur Abwehr unberechtigter Ansprüche übernimmt.
