Die Kasse bezuschusst die Regelversorgung, nicht Ihre Versorgung
Für Zahnersatz gibt es einen Festzuschuss nach § 55 SGB V. Er bemisst sich an der Regelversorgung – der einfachsten Lösung, die für Ihren Befund medizinisch ausreicht. Eine Vollkeramikkrone oder ein Implantat gehören in aller Regel nicht dazu. Die Differenz zwischen Zuschuss und Rechnung tragen Sie: Bei einem Implantat mit Krone sind das schnell über 2.500 €, ohne dass Sie irgendetwas falsch gemacht hätten. Ab 2027 bewilligte Festzuschüsse sinken per Gesetz um zehn Prozentpunkte. Mit MeinZahnschutz bleibt Ihr Eigenanteil ab dem vierten Versicherungsjahr trotzdem gleich, weil die Tarifsätze die Kassenleistung einschließen.
