Die vorhandenen Firmenverträge meinen etwas anderes
Im Betrieb existieren meist schon Policen – nur zielt keine davon auf das Gebäude. Die Betriebshaftpflicht regelt Ansprüche, die andere gegen Sie richten; die Inhaltsversicherung endet bei Einrichtung, Maschinen und Ware. Wand, Dach und fest verbaute Technik stehen in beiden nicht. Und wer vermietet, kann die Lücke nicht beim Mieter abladen: Dessen Verträge sichern dessen Sachen. Für die Substanz bleibt der Eigentümer zuständig – mit oder ohne passenden Vertrag.
