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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung – abgesichert bei Fehlern in der Beratung
Eine Frist läuft ab, eine Zahl in der Analyse stimmt nicht, ein wesentlicher Punkt im Exposé fehlt — und Ihr Kunde hat einen finanziellen Verlust, den niemand mehr rückgängig machen kann. Bei beratenden, verwaltenden und gutachterlichen Tätigkeiten entsteht der Schaden weder an einer Sache noch an einer Person, sondern unmittelbar am Vermögen des Kunden. Für diesen reinen Vermögensschaden kommen weder Betriebs- noch Berufshaftpflicht auf. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schließt genau diese Lücke: Sie prüft die Haftungsfrage, gleicht berechtigte Ansprüche aus und wehrt unberechtigte ab, einschließlich der Prozessführung. Für Rechtsanwältinnen, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüferinnen ist sie gesetzlich vorgeschrieben.
- Deckt reine Vermögensschäden aus Beratungsfehlern
- Prüfung der Haftungsfrage vor jeder Zahlung
- Pflicht für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe
Sie bekommen Ihren Beitrag schriftlich – kostenlos und unverbindlich.
0176 66835895 · Mo–Fr 9–18 Uhr
So läuft es ab
In drei Schritten zum Angebot
- 1 Anfrage stellen Zwei kurze Schritte im Formular – ohne Registrierung und ohne Verpflichtung.
- 2 Persönliche Rückmeldung Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden an Werktagen und klären offene Punkte.
- 3 Angebot und Abschluss Sie erhalten ein auf Ihre Situation zugeschnittenes Angebot – entscheiden können Sie in Ruhe.
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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Das Wichtigste im Detail
Wenn ein Rat oder eine Frist Geld kostet, aber nichts kaputtgeht.
Prüfung der Haftungsfrage
Bevor eine Forderung ausgeglichen wird, klärt der Versicherer zwei Punkte: ob Sie für den Fehler überhaupt einstehen müssen und wie weit Ihre Haftung reicht. Bei reinen Vermögensschäden ist das aufwendiger als bei einem Sachschaden, weil sich der Zusammenhang zwischen Ihrem Versehen und dem finanziellen Nachteil selten von selbst zeigt. Sie müssen diese Beurteilung nicht selbst leisten und einen Anspruch auch nicht vorschnell anerkennen.
Ausgleich berechtigter Ansprüche
Stellt sich heraus, dass Sie haften, übernimmt die Versicherung den Schadenersatz und stellt Sie von der Forderung frei. Typische Fälle sind eine versäumte Frist, ein verspätet gestellter Antrag oder eine Beratung, die geänderte Vorschriften nicht berücksichtigt hat. Auch Verluste aus fehlerhafter Verwaltung gehören dazu, etwa verjährte Mitgliedsbeiträge, die zu spät bemerkt wurden.
Abwehr unberechtigter Forderungen
Nicht jeder unzufriedene Mandant hat einen Anspruch, und nur selten hat er ihn in voller geforderter Höhe. Solche Forderungen wehrt der Versicherer ab, führt den Prozess und trägt dessen Kosten. Für beratende Berufe ist das häufig der praktisch wichtigere Teil, weil bereits der Vorwurf Verteidigungskosten auslöst — unabhängig davon, wie die Sache ausgeht.
Ehrlich gesagt
Was nicht versichert ist
Versichert ist das Versehen im Beruf — nicht die Leistung, die Sie schulden, und nicht der Rat, den Sie wider besseres Wissen erteilen.
- Erfüllungsschäden: Was Sie vertraglich zugesagt und nicht erbracht haben, bleibt Ihre Sache. Weder Nachbesserung noch Honorarminderung sind Gegenstand der Haftpflicht.
- Wissentliche Pflichtverletzung und vorsätzliches Handeln, also die Beratung, von der Sie wussten, dass sie falsch war.
- Personen- und Sachschäden sowie die daraus folgenden Vermögensschäden. Dafür sind Betriebs- oder Berufshaftpflicht zuständig.
- Tätigkeiten außerhalb des im Vertrag beschriebenen Berufsbilds. Wer sein Angebot erweitert, muss das melden, sonst besteht für den neuen Bereich keine Deckung.
- Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die bei Vertragsbeginn bereits bekannt oder absehbar waren.
Das sind die typischen Grenzen und keine abschließende Aufzählung; was in Ihrem Vertrag gilt, steht in den Versicherungsbedingungen, die Sie vor dem Abschluss von uns bekommen. Ihr Fall liegt an der Grenze? Dann klären wir das vorher – 0176 66835895, Mo–Fr 9–18 Uhr.
Lieber direkt sprechen?
Ali Qaderi · 0176 66835895
Mo–Fr 9–18 Uhr · außerhalb: Rückruf am nächsten Werktag
Bevor Sie anfragen
Drei Fragen, die Sie sich jetzt stellen
- Sind Sie unabhängig?
- Nein. Wir sind gebundener Versicherungsvertreter der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG und vermitteln ausschließlich deren Tarife – einen Vergleich über mehrere Versicherer hinweg nehmen wir nicht vor. Dafür kennen wir diese Tarife genau genug, um Ihnen auch zu sagen, wo einer nicht zu Ihnen passt.
- Was kostet mich das?
- Beratung und Angebot sind für Sie kostenlos und verpflichten Sie zu nichts. Für die Vermittlung erhalten wir eine Provision; sie ist im Versicherungsbeitrag bereits enthalten, ein gesondertes Honorar berechnen wir Ihnen nicht.
- Und wenn kein Vertrag daraus wird?
- Dann bleibt es dabei – wir rufen nicht monatelang hinterher. Ihre Angaben löschen wir, sobald sie für die Angebotserstellung nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Etwas anderes offen? 0176 66835895 – zwei Minuten am Telefon klären mehr als zehn Zeilen Formular.
Ihr persönliches Angebot
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Häufige Fragen
Reicht meine Berufshaftpflicht dafür nicht?
Beide Verträge decken unterschiedliche Schadenarten ab. Die Berufshaftpflicht zahlt bei Personen- und Sachschäden und bei Vermögensschäden, die aus einem solchen Schaden folgen — etwa dem Verdienstausfall nach einem Sturz auf Ihrem Gelände. Der reine Vermögensschaden, bei dem nichts kaputtgeht und niemand verletzt wird, gehört nicht dazu. Wer überwiegend berät, verwaltet oder begutachtet, braucht deshalb die Vermögensschaden-Haftpflicht; wer behandelt oder plant, in der Regel die Berufshaftpflicht.
Betrifft das auch Vereine?
Ja, und häufiger als gedacht. Wer im Vorstand oder in der Kasse Beiträge einzieht, Mittel beantragt oder Verträge schließt, verwaltet fremdes Vermögen; ein Versehen dort ist ein Vermögensschaden wie jeder andere. Die Allianz nennt Vereine, Verbände und Stiftungen ausdrücklich als Zielgruppe, ebenso Unternehmensberatungen, Werbeagenturen und Wohnungsunternehmen. Wen die Haftung im Einzelfall trifft — den Verein oder die handelnde Person —, hängt an Satzung und Amt; das sehen wir uns vor dem Abschluss an.
Was ist der Unterschied zur D&O-Versicherung?
Die Vermögensschaden-Haftpflicht sichert die berufliche Tätigkeit ab, also den Fehler gegenüber Mandanten und Kunden. Die D&O-Versicherung setzt dagegen an der Organstellung an: Sie greift für Geschäftsführung und Vorstand, gleich in welcher Branche das Unternehmen tätig ist, und trägt die finanziellen Folgen von Fehlentscheidungen dieser Organe; ein Rechtsschutz gehört dort mit dazu. Wer beides ist — beratend tätig und zugleich Geschäftsführer einer eigenen Gesellschaft —, hat zwei verschiedene Risiken und braucht in der Regel auch zwei Verträge.
Was kostet eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?
Das richtet sich in der Regel nach Ihrem Tätigkeitsbild, der vereinbarten Deckungssumme, der Zahl der Berufsträger und Mitarbeitenden sowie dem Selbstbehalt. Für die Pflichtberufe geben gesetzliche Mindestsummen den Rahmen vor — ob das Minimum für Ihre Mandate genügt, ist eine eigene Frage. Wir rechnen Ihnen das Angebot für Ihr Berufsbild und legen Beitrag und Deckung offen nebeneinander, damit Sie sehen, was jede Stufe mehr kostet.
Zahlt die Versicherung auch, wenn Sie die zugesagte Leistung nicht erbracht haben?
Nein. Erfüllungsschäden sind ausgeschlossen: Was Sie vertraglich schulden und nicht geliefert haben, bleibt Ihre Sache — die Versicherung ersetzt weder Nachbesserung noch Honorarrückzahlung. Ebenso wenig greift der Schutz, wenn Sie einen Mandanten wissentlich falsch beraten haben. Versichert ist das Versehen, nicht die Nichterfüllung und nicht die bewusste Pflichtverletzung.
Ich habe einen möglichen Fehler entdeckt, aber noch fordert niemand — melden?
Ja, und zwar gerade dann: Die meisten Verträge erlauben die Meldung von Umständen, die zu einem Anspruch führen könnten — damit sichern Sie sich den Schutz zum heutigen Stand, selbst wenn die Forderung erst nach einem Tarifwechsel oder Vertragsende eintrifft. Verschweigen wirkt dagegen schnell als Obliegenheitsverletzung. Dokumentieren Sie, was passiert ist, und korrigieren Sie den Fehler, wo es geht; auch Schadenminderung gehört zu Ihren Pflichten.
Wie lange nach einem Fehler kann noch eine Forderung kommen?
Später, als vielen lieb ist: Ansprüche wegen Vermögensschäden verjähren nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, und die Frist beginnt oft erst, wenn der Geschädigte den Schaden bemerkt — zwischen Beratungsfehler und Klage können Jahre liegen. Deshalb zählt beim Vertrag nicht nur die Gegenwart: Eine ausreichende Nachhaftung für die Zeit nach Betriebsaufgabe oder Ruhestand gehört zu dem, was wir bei jedem Angebot kontrollieren.
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Hinweis zum Leistungsumfang
Die Beschreibungen geben einen allgemeinen Überblick über die jeweilige Versicherungssparte. Welche Leistungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus dem gewählten Tarif und den zugehörigen Versicherungsbedingungen. Wir beraten Sie dazu persönlich und unverbindlich.
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