Haftung entsteht mit der Übernahme der Ladung
Wer gewerbsmäßig fremde Güter gegen Entgelt befördert, steht für deren Verlust und Beschädigung ein und für die Folgen einer verspäteten Lieferung – auch dann, wenn Sie die Tour von einem anderen Frachtführer ausführen lassen. Für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht macht § 7a des Güterkraftverkehrsgesetzes die Absicherung dieser Haftung zur Pflicht; unabhängig davon machen viele Auftraggeber den Nachweis in ihren Geschäftsbedingungen zur Voraussetzung für den Auftrag. Das Haftungsrisiko fährt also nicht nur mit – ohne belegte Deckung kommen manche Touren gar nicht erst zustande.
